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Zurückschneiden von Hecken und Anpflanzungen

Hecke und Fußgängerweg
Nach dem Sommer mit üppigem Pflanzenwachstum ragen private Pflanzen teilweise ganz erheblich in Gehwege, Radwege und Straßen hinein. Hierdurch wird die Durchgangs- oder Durchfahrtsbreite von Fahrbahnen, Rad- und Gehwegen, das sogenannte „Lichtraumprofil“, teilweise erheblich verringert. Auch können Anpflanzungen die Sicht an Straßenkreuzungen beeinträchtigen oder Verkehrszeichen verdecken.

Grundstückseigentümer und deren Bewohner werden daher an ihre Pflicht erinnert, entsprechende Pflanzen mindestens bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden:

~ An Straßen dürfen bis zu einer Höhe von 4 Metern Äste nicht in die Fahrbahn ragen. Über der gesamten Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 Metern frei bleiben. Der Übergang von 4,00 Metern auf 4,50 Metern ist anzuschrägen.
~ An Radwegen dürfen bis zu einer Höhe von 2,50 Metern Äste nicht hineinragen.
~ An Fußwegen dürfen bis zu einer Höhe von 2,30 Metern Äste nicht hineinragen.
~ An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden (höchstens 80 cm), dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist.
~ Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden kann.
~ Straßenleuchten dürfen durch Anpflanzungen nicht verdeckt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass etwaige Forderungen Dritter, z.B. Schadensersatz als Folge eines Unfalls, auf die Grundstückseigentümer abgewälzt werden können.

Die vorgenannten Regelungen gelten auch für die Anwohnerwege in Burg-Birkenhof. Die Wege dienen im Ernstfall als Rettungswege. Das ungehinderte Befahren ist hierbei unumgänglich. Bitte auch keine Mülltonnen, Pflanzkübel, ect., in die Wege stellen.

Zu diesen Maßnahmen sind Grundstückseigentümer nach dem Straßengesetz Baden-Württemberg verpflichtet.